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Art. 1 § 27 DV-StAG

Fassungen
ab 28.11.2015 — BGBl. II Nr. 388/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 27 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 2701.10.201027.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 330/2010
Art. 1 § 2701.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2701.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

28.11.2015BGBl. II Nr. 388/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden.
  2. Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
  3. Absatz 3,Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
    1. Ziffer eins
      Nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (Paragraph 35 c, StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (Paragraph 190, StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
    2. Ziffer 2
      nach 6 Jahren
      1. Litera a
        Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
      2. Litera b
        Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
      3. Litera c
        periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
      4. Litera d
        Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (Paragraph 20 a,) angefallen sind.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2010,)
  4. Absatz 4,Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Absatz eins bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt Paragraph 75, StPO sinngemäß.

Schlagworte

Aktenvernichtung

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40176365